Satzung

Satzung des Vereins für württembergische Kirchengeschichte

  

Vom 15.10.1990

 

§ 1

 

Der Verein für württembergische Kirchengeschichte hat seinen Sitz in Stuttgart. Er ist ins Vereinsregister eingetragen.

 

§ 2

 

1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Gemeinnützigkeitsverordnung vom 24.12.1953. Etwaige Gewinne dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie erhalten bei ihrem Ausscheiden aus dem Verein oder bei Auflösung oder Aufhebung der Vereins (vgl. § 12) keine von ihnen dem Verein zur Verfügung gestellten finanziellen Leistungen zurück.

2. Es darf keine Person durch Verwaltungsausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

§ 3

 

Der Verein stellt sich die Aufgabe, die Erforschung der Kirchengeschichte Württembergs einschließlich der kirchlichen Kunstgeschichte im Rahmen der historischen Wissenschaften zu fördern, sich an der Sicherung und Erhaltung von historischen Zeugnissen zu beteiligen, sowie die Ergebnisse der Forschung breiteren Kreisen zu vermitteln.

 

§ 4

 

Dieser Aufgabe dienen:

1. Die Herausgabe einer Zeitschrift, die den Namen Blätter für württembergische Kirchengeschichte führt und normalerweise in Jahresbänden erscheinen soll.

2. Die Herausgabe von Werken aus dem Bereich der württ. Kirchengeschichte, soweit Mittel vorhanden sind.

3. Finanzielle Unterstützung wertvoller Forschungen und Veröffentlichungen aus dem Gebiet der württembergischen Kirchengeschichte und kirchlichen Kunstgeschichte, soweit Mittel vorhanden sind.

4. Die Jahrestagung mit Mitgliederversammlung und wissenschaftlichem Vortrag.

5. Die Veranstaltung von Vorträgen, Führungen und Kursen.

 

§ 5

 

Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

 

§ 6

 

Mitglieder des Vereins können werden natürliche Personen (Einzelmitglieder) und juristische Personen (Körperschaften, Vereine, Institute; korporative Mitglie­der).

 

§ 7

 

1. Der Eintritt in den Verein kann jederzeit durch schriftliche Mitteilung an die Geschäftsstelle des Vereins erfolgen.

2. Der Austritt aus dem Verein erfolgt auf den Schluß eines Geschäftsjahres durch schriftliche Mitteilung an die Geschäftsstelle des Vereins. Der Mitglieds­beitrag für das laufende Jahr ist noch zu bezahlen.

3. Der Ausschuß kann ein Mitglied ausschließen, das trotz zweimaliger Mahnung seinen Mitgliedsbeitrag nicht bezahlt hat. Die Mitgliederversammlung (vgl. § 11) kann den Ausschluß eines Mitglieds beim Vorliegen schwerwiegender Gründe verfügen.

 

§ 8

 

1. Der jährliche Mitgliedsbeitrag wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt.

2. Für den Mitgliedsbeitrag erhalten die Mitglieder die Zeitschrift des Vereins unentgeltlich zugestellt.

 

§ 9

 

1. Der Verein wird vom Vorstand geleitet, der von der Mitgliederversammlung jeweils auf 3 Jahre gewählt wird (vgl. § 11). Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, 1 bis zu 3 Stellvertretern, und dem Schatzmeister.

2. Kann bei einer Wahl das Amt der Stellvertreter oder des Schatzmeisters nicht besetzt werden, so kann eine folgende Mitgliederversammlung eine Nachwahl vornehmen, mit Amtsdauer für den Rest der Wahlperiode.

3. Der Vorsitzende, die stellvertretenden Vorsitzenden und der Schatzmeister vertreten jeder für sich allein den Verein gerichtlich und außergerichtlich.

4. Der Vorstand gibt sich für die Verteilung seiner Aufgaben eine Geschäftsordnung.

5. In der Geschäftsstelle des Vereins werden die laufenden Geschäfte abgewickelt: sie wird von einem Mitglied des Vorstands geleitet. Die Anschrift der Geschäftsstelle wird in der Zeitschrift des Vereins mitgeteilt.

 

§ 10

 

1. Dem Vorstand zur Seite tritt ein Ausschuß, dessen Mitglieder von der Mitgliederversammlung jeweils auf 3 Jahre gewählt werden.

2. Außer den drei Vorstandsmitgliedern gehören dem Ausschuß mindestens zwölf weitere Mitglieder an.

3. Der Ausschuß wählt aus seiner Mitte den Protokollführer; der Ausschuß bestimmt außerdem die Schriftleitung der Zeitschrift des Vereins.

4. Scheidet ein Vorstands‑ oder Ausschußmitglied vor Ablauf der dreijährigen Wahlperiode aus, so kann der Ausschuß eine Ersatzwahl vornehmen mit Amtsdauer für den Rest der Wahlperiode.

5. Der Ausschuß wird nach Bedarf, mindestens aber einmal im Jahr vom Vorsitzenden einberufen. Er muß einberufen werden auf schriftlichen Antrag von mindestens 3 seiner Mitglieder. Zur Beschlußfähigkeit ist die Anwesenheit von mindestens 8 Mitgliedern nötig.

6. Der Ausschuß kann seine Beschlüsse auch auf dem Wege schriftlichen Umlaufs fassen, wenn alle Ausschußmitglieder damit einverstanden sind.

7. Der Ausschuß besorgt die Vereinsangelegenheiten, soweit nicht nach § 10 und 11 die Mitgliederversammlung darüber Beschluß zu fassen hat. Der Ausschuß kann für besondere Fragen Sachverständige zu seinen Beratungen beiziehen, die jedoch kein Stimmrecht besitzen.

8. Der Ausschuß beschließt mit Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder, bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Über die Beschlüsse ist ein Protokoll zu führen, das vom Vorsitzenden und Protokollführer unterzeichnet und den Mitgliedern des Ausschusses in Abschrift zugestellt wird.

 

§ 11

 

1. Die Mitgliederversammlung findet in der Regel jährlich, mindestens aber alle 3 Jahre statt. Die Einladung erfolgt mindestens 14 Tage vorher duch Ausschreiben in der Zeitschrift Für Arbeit und Besinnung und durch Postsendung an die Einzelmitglieder sowie an diejenigen korporativen Mitglieder, die von der Zeitschrift Für Arbeit und Besinnung nicht erreicht werden. In der Einladung ist die Tagesordnung mitzuteilen.

2. Die Mitgliederversammlung wählt in offener oder, wenn es von einem Teilnehmer gewünscht wird, in geheimer Abstimmung den Vorstand und den Ausschuß. Sie kann während einer Wahlperiode eine weitere Zuwahl zum Ausschuß vornehmen, mit Amtsdauer für den Rest der Wahlperiode.

3. Die Mitgliederversammlung nimmt den Bericht des Vorsitzenden und den Bericht des Schatzmeisters über die Arbeit des Vereins entgegen. Sie verfügt über die Verwendung der vorhandenen Mittel und entscheidet in allen Vereinsangelegenhei­ten endgültig.

4. Die Mitgliederversamlung ist in der Regel mit einer Jahrestagung des Vereins verbunden (vgl. § 4).

5. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn dies mindestens 10 % der Mitglieder des Vereins unter Angabe des Grundes schriftlich bei der Geschäftsstelle des Vereins beantragen.

6. Die Leitung der Mitgliederversammlung obliegt dem Vorsitzenden des Vereins oder dem stellvertretenden Vorsitzenden.

7. Die Mitgliederversammlung beschließt mit Stimmenmehrheit, bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Über die Beschlüsse ist ein Protokoll zu führen, das vom Vorsitzenden und Protokollführer unterzeichnet wird.

  

§ 12

 

1. Eine Änderung der Vereinssatzung sowie eine Auflösung des Vereins kann nur von der Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.

2. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall des bisherigen Zwecks fällt das gesamte noch bestehende Vermögen des Vereins an die Württ. Evang. Landeskirche, die es unmittelbar und ausschließlich für kirchliche Zwecke verwenden wird.

3. Die vorliegende revidierte Vereinssatzung tritt an die Stelle der bisherigen Satzung vom 18.10.1976/26.4.1977. Sie wurde von der Mitgliederversammlung am 15.10.1990 beschlossen und tritt mit der Eintragung ins Vereinsregister in Kraft. Die nächsten Wahlen von Vorstand und Ausschuß für die Wahlperiode 1994‑1996 finden im Jahr 1993 statt.